Warum und wozu gibt es eigentlich Gleichstellungsbeauftragte?
Unser Grundgesetz legt seit Entstehung der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 3, Absatz 2 fest: „Frauen und Männer sind gleichberechtigt.“
Dieser Satz wurde aufgrund der Arbeit der engagierten und mutigen Frauen Elisabeth Selbert, Helene Weber, Frieda Nadig und Helene Wessel nach langen, heftigen Diskussionen in den abschließenden Entwurf des Grundgesetzes aufgenommen. Unterstützt wurden die vier Frauen von einem breiten öffentlichen Protest. Eine Fülle an Protestbriefen, Stellungnahmen, Resolutionen „überflutete“ die Mitglieder des Parlamentarischen Rates.
Der kleine Satz war damals eine kleine Sensation und ein Versprechen an die Zukunft. Denn bestimmt wurde die Realität der jungen Bundesrepublik damals noch von einem patriarchalischen Ehe- und Familienverständnis: Der Mann war das Oberhaupt der Familie, der in allen ehelichen Angelegenheiten in letzter Instanz entschied.
Die Durchsetzung dieser verfassungsrechtlichen Verankerung des Gleichberechtigungs-Grundsatzes war also ein echter Meilenstein, besser ein Meilenfels! Umgesetzt war die Gleichberechtigung damit aber noch nicht.
Dann ist ja alles klar, wenn es im Grundgesetz steht, oder nicht?
Nein, leider nicht! Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben. Das kommt sowohl Frauen als auch Männern zugute.
Um eine generelle Gleichmacherei geht es nicht!
„Es ist ein grundlegender Irrtum, bei Gleichberechtigung von der Gleichheit auszugehen. Die Gleichberechtigung baut auf der Gleichwertigkeit auf, die die Andersartigkeit anerkennt.“ (Elisabeth Selbert)
Frauen und Männer sind verschieden. Sie bevölkern je etwa zur Hälfte die Welt. Deswegen macht es auch Sinn und ist für alle gerecht, gemeinsam zu entscheiden. Dieser Bewusstseinswandel ist noch immer in vollem Gange. Denn nur, weil etwas in einem Gesetz verankert ist, wird es nicht automatisch im Miteinander gelebt.
Aus dieser Erkenntnis heraus wurde 1994 ein Fördergebot in Artikel 3 Absatz 2 ergänzend aufgenommen, das den Staat dazu verpflichtet, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken:
„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ (Art.3, Abs. 2, Satz 2 GG)
Ist dann seit 1994 alles in Ordnung?
Wieder nein, leider nicht! Aktuell ist es noch immer so, dass Politik, Wirtschaft, Geld und Macht überwiegend in männlicher Hand sind - die Auswirkungen ihrer Entscheidungen und ihrer Arbeit betreffen aber Frauen genauso wie Männer.
Und wieso gibt es die Gleichstellungsbeauftragten?
Durch Studien und Untersuchungen verschiedener Fachdisziplinen wurde im Laufe der Zeit immer deutlicher, dass Frauen strukturell benachteiligt sind und dies nicht ohne weiteres und ausschließlich per Gesetz zu verändern ist. (Jeder Mensch, der schon einmal eine Gewohnheit verändern wollte, weiß, dass es nicht reicht, den Zielzustand auf ein Blatt Papier zu schreiben.)
Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten sollen an dieser Veränderung arbeiten, sind aber keine Einzelkämpferinnen für die Gleichstellung. Vielmehr unterstützen sie die Kommunen darin, den Gesetzeswillen umzusetzen.
Die niedersächsische Verfassung, also das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), drückt es so aus:
„Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.“
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