Hinweisgeberschutz
Haben Sie Kenntnis von Missständen oder Rechtsverstößen im Verantwortungsbereich der Samtgemeinde Thedinghausen oder ihrer Einrichtungen? Dann können Sie diese auf sicheren Wegen melden. Ihre Hinweise ermöglichen es uns, Regelverstöße zu erkennen, aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Ihre Möglichkeiten zur Meldung
Als hinweisgebende Person können Sie sich entscheiden, ob Sie sich an eine interne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle wenden möchten. Es wird empfohlen, Hinweise zunächst intern zu melden, sofern eine wirksame Bearbeitung innerhalb der Verwaltung möglich erscheint. Sollte eine interne Klärung nicht erfolgen oder nicht erfolgversprechend sein, besteht weiterhin die Möglichkeit, eine externe Meldestelle einzuschalten.
Gesetzlicher Schutz für Hinweisgebende
Hinweisgebende Personen sind durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), die EU-Richtlinie 2019/1937 sowie das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG) umfassend vor Benachteiligungen geschützt.
Meldungen können sich auf Verstöße im beruflichen oder dienstlichen Kontext beziehen, insbesondere:
- Straftaten (z. B. Korruption, Betrug, Diebstahl),
- Verstöße gegen Umweltvorschriften,
- Datenschutz- oder IT-Sicherheitsverletzungen,
- Vergaberechtsverstöße,
- Verstöße gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bei Beamtinnen und Beamten.
Interne Meldestelle für die Samtgemeinde Thedinghausen
Für die Samtgemeinde Thedinghausen übernimmt das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) die Funktion der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Das MI ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen, die Eingangsbestätigung sowie die Prüfung, ob der gemeldete Sachverhalt unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt (§ 2 HinSchG).
Sie erreichen die interne Meldestelle über folgende Meldekanäle:
Postanschrift:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
– Interne Meldestelle –
Postfach 2 21
30002 Hannover
E-Mail:
meldestelle.kommunen@mi.niedersachsen.de
Telefon:
0511 120 17000
Alle eingehenden Hinweise werden vertraulich behandelt. Im Rahmen des Meldeverfahrens können personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. § 10 HinSchG.
Externe Meldestelle
Alternativ zur internen Meldestelle können Sie sich auch an die externe Meldestelle des Bundes wenden, beispielsweise beim Bundesamt für Justiz. Weitere Informationen sowie Zugang zu deren Online-Meldesystem finden Sie unter: https://bfj-hinweisgeberstelle.dataport.de/#/
Hinweis zu falschen Meldungen
Bitte beachten Sie: Eine wissentlich falsche Verdächtigung kann schwerwiegende Folgen für die betroffene Person haben. Wer jedoch in gutem Glauben einen Hinweis abgibt, ist auch dann geschützt, wenn sich dieser später als unbegründet herausstellt.
Kein Schutz besteht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weitergabe falscher Informationen. In solchen Fällen kann die hinweisgebende Person zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sein (§ 38 HinSchG).