Mitwirken in der kommunalen Politik
Neben dem Recht, an öffentlichen Sitzungen als Publikum teilzunehmen, bestehen noch eine Reihe weiterer Rechte für die Einwohnerinnen und Einwohner, bzw. für die Bürgerinnen und Bürger:
Einwohnerantrag
Mit dem Einwohnerantrag kann eine bestimmte Anzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern beantragen, dass sich der Rat mit einer bestimmten Angelegenheit befasst. Der Rat muss keine abschließende Entscheidung treffen, er muss sich lediglich mit dem Sachthema auseinandersetzen.
Zu den Grundvoraussetzungen gehören u. a., dass nur Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, Einwohneranträge unterschreiben dürfen.
Den Antrag an die Mitgliedsgemeinden müssen mindestens 5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch 400 Einwohnerinnen und Einwohner unterschreiben, da die Mitgliedsgemeinden nicht mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Der Antrag an die Samtgemeinde benötigt Unterschriften von 4 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch 1.500. Ob der Antrag an die Gemeinde oder Samtgemeinde zu richten ist, hängt von der Angelegenheit und der Zuständigkeit ab. Der Fachbereich Zentrale Dienste der Samtgemeindeverwaltung gibt gerne weitere Auskünfte.
Die Voraussetzungen für den Einwohnerantrag sind in § 31 NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) geregelt.
Bürgerbegehren / Bürgerentscheid
Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden.
Für ein Bürgerbegehren sind je nach Gemeinde (Blender, Emtinghausen, Riede Thedinghausen oder Samtgemeinde) mindestens 130 Unterschriften notwendig. Allerdings sind bestimmte Zuständigkeitsbereiche für ein Bürgerbegehren ausgeschlossen.
Hierzu regelt § 32 NKomVG das genauere Verfahren und die Voraussetzungen. Der Fachbereich Zentrale Dienste der Samtgemeindeverwaltung hilft aber auch hier gerne weiter.
Anregungen und Beschwerden
Gemäß § 34 NKomVG hat jede Person das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Nutzen Sie dafür gern das folgende Formular: