Die Samtgemeinde Thedinghausen weist darauf hin, dass die Straßen- und Gossenreinigungspflicht innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümer:innen der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt ist.
Die Straßenreinigungspflicht umfasst neben der Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, Gras und Unkraut sowie sonstigem Unrat insbesondere auch im Winterdienst die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glätte das Bestreuen der Gehwege einschließlich der gemeinsamen Rad- und Gehwege, Fußgängerwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.
Bei Glätte und Schneefall sind die Fußgängerüberwege, die Gehwege und die gemeinsamen Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 Meter freizumachen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 Meter neben der Fahrbahn oder bei vorhandenem Seitenraum am äußersten Rand der Fahrbahn sowie Überwege über die Fahrbahn, an Straßeneinmündungen und Kreuzungen freizuhalten.
Die Räumung muss zur Sicherung des Tagesverkehrs werktags bis 7:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr durchgeführt sein und bei anhaltender Glätte und/oder nach jedem Schneefall bis 20:00 Uhr in angemessenen Zeitabständen vorzunehmen. Die von den Gehwegen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen den Verkehr auf der Fahrbahn und die Nutzer:innen der Gehwege nicht behindern oder gefährden.
Gossen, Einlaufschächte der Straßenkanalisation und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Arbeiten im Rahmen der Straßenreinigungspflicht sind auch notwendig, wenn z. B. Unkraut und Laub den Regenwasserabfluss hemmen und dadurch bei Feuchtigkeit/Glätte für eine erhöhte Rutschgefahr sorgen.
Eine Missachtung der Winterdienstpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zusätzlich können Zwangsgelder festgesetzt werden.
Diese und weitere Regelungen ergeben sich aus der Straßenreinigungssatzung für die Samtgemeinde Thedinghausen vom 26.08.2018. in Verbindung mit der Straßenreinigungsverordnung, welche auch unter www.thedinghausen.de abrufbar sind.
Grundstückseigentümer:innen haften gemäß § 823 BGB im Übrigen auch für Dritten entstandene Verletzungen oder Schäden, wenn sie die Winterdienstpflichten nicht eingehalten haben und es dadurch zu Unfällen/Schäden kommt.
