Nach dem Niedersächsischen Meldegesetz (NMG)haben Sie die Möglichkeit, ohne Angaben von Gründen der Übermittlung folgender Daten zu widersprechen:
- Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 30 Abs. 2 NMG)
- Übermittlung zu Altersjubiläen (§ 34 Abs. 3 NMG)
- Übermittlung zu Ehejubiläen (§ 34 Abs. 3 NMG)
- Übermittlung an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (§ 34 Abs. 1 NMG)
- Übermittlung an Träger für Abstimmungen, Volks-/Bürgerbegehren, Volksinitativen (§ 34 Abs. 2 NMG)
- einfache Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abruf über das Internet (§ 33 Abs. 1 NMG)
- Auskunft an Adressbuchverlage
