Seit dem 01.02.2022 wird der Betrieb einer Spielhalle mittels Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) erteilt.
Nach dem NSpielhG dürfen Spielhallen nicht in unmittelbarer Nachbarschaft betrieben werden. Sie müssen einen Mindestabstand einhalten. Dieser beträgt in Niedersachsen grundsätzlich 100 Meter. Er kann durch gemeindliche Verordnung auf bis zu 50 Meter abgesenkt oder auf bis zu 500 Meter erhöht werden. Der Betrieb neuer Spielhallenkomplexe wird nicht mehr erlaubt.
Zuständigkeiten:
Zuständigkeiten für Spielhallenerlaubnisse nach § 2 in Verbindung mit § 24 GlüStV. Je nach Betriebssitz gibt es für Ihr Anliegen unterschiedliche Zuständigkeiten:
- für Betriebe im Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
- für Betriebe im Gebiet der Stadt Achim: Stadt Achim
- für Betriebe im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Verden
Antragsunterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (4fach) (pdf-Formular s. u.)
- Grundrisszeichnungen im Maßstab 1 : 100 (4fach)
- bei neuen Betrieben: Lageplan DIN A 4 im Maßstab 1 : 5.000 (4fach)
- Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
- Schulden- und Straffreiheitserklärung (pdf-Formular s. u.)
- Behördenführungszeugnis - Beleg-Art O oder P (bei der Wohngemeinde zu beantragen; wird dem Landkreis direkt zugesandt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohngemeinde zu beantragen; wird dem Landkreis direkt zugesandt)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- bei Antragstellung durch GmbH: GmbH-Vertrag
- bei Antragstellung durch GmbH: Handelsregisterauszug
- Vorlage eines Sozialkonzepts nach § 6 GlüStV
- Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes gem. § 15 Absatz 1 NSpielhG
- Vorlage der Zertifizierung nach § 5 NSpielhG
- Vorlage des Sachkundenachweises nach § 6 NSpielhG
Hinweis:
Das Betreiben einer Spielhalle bedarf neben der Spielhallenerlaubnis nach dem NSpielhG in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag auch einer entsprechenden Baugenehmigung für die gewerblich genutzten Flächen. Außerdem sind eine Aufstellererlaubnis sowie eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu beantragen.
