Namensrechtliche Angelegenheiten: Namensgebung (-erklärung)

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Herr J. Knipping
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Allgemeine Informationen

Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:

Bei Ehegatten:

  • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland
  • Erklärung eines Doppelnamens (Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
  • Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Bei Kindern:

  • Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann
  • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
  • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
  • erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall durch das zuständige Standesamt geklärt werden.

Bei Spätaussiedlern / Vertriebenen oder deutschen Staatsangehörigen durch nachträglichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

Erklärungen über die Angleichung von Namen (Angleichserklärung)

Bei Einzelpersonen: Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen.

Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme liegt bei dem Standesamt, in dem die Ehe geschlossen oder das Kind geboren wurde. Die Erklärung kann auch beim Standesamt abgegeben werden, in dessen Bezirk der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Wohnsitz hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 30,- € / 45,- €

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.

Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle (der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) zugegangen ist.

Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam.

Wird die Namenserklärung bei einem anderen Standesamt abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie das zuständige Standesamt (der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) entgegengenommen hat.

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben