Gewerbezentralregisterauskunft

zuklappenAnsprechpartner/in
Frau E. Weigel
Telefon: 04204 88-812
Telefax: 04204 88-44
E-Mail:
Frau B. Rapp
Telefon: 04204 88-812
Telefax: 04204 88-44
E-Mail:
Frau J. Kempf
Telefon: 04204 88-812
Telefax: 04204 88-44
E-Mail:
Frau Maria Gernoth
Telefon: 04204 88-812
Telefax: 04204 88-44
E-Mail:
Herr Kevin Weidmann
Telefon: 04204 88-812
Telefax: 04204 88-44
E-Mail:
zuklappenAnsprechpartner/in
Einheitliche Stelle
Landkreis Verden - Kreishaus
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
E-Mail:


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Verden VCard
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)

Allgemeine Informationen

Auf Antrag erhält jede - natürliche oder juristische Person - Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.

Die Auskunft kann von einer natürlichen Person beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zuständig ist hier die Gemeinde, bei denen Sie mit einer Wohnung gemeldet sind.

Die Gewerbezentralregisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister). Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.

Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:

  • für private Zwecke (Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt.)
  • zur Vorlage bei einer Behörde (Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt.)
An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde Ihres Wohnortes.

Mit dem elektronischen Personalausweis können Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister ab sofort auch online im Internet beantragt und bezahlt werden. Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online- Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät. Auf diese Weise kann eindeutig identifiziert werden, wer den Antrag stellt. Ausländische Mitbürger, die keinen deutschen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen. Wie bei der Antragstellung auf dem Amt wird auch beim Online-Antrag eine Gebühr von 13 € pro Gewerbezentralregisterauskunft erhoben. Im Online-Portal kann sie mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per „giropay“ beglichen werden. Das Online-Portal zur Beantragung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ist über die Webseite des Bundesamtes für Justiz (BfJ) www.bundesjustizamt.de oder unter folgendem Link zu erreichen: www.fuehrungszeugnis.bund.de.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • für natürliche Personen:
    • bei persönlicher Antragstellung: Personalausweis oder Reisepass ,
    • bei schriftlicher Antragstellung: Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses ,
    • bei elektronischer Antragstellung:  Personalausweis oder  elektronischer Aufenthaltstitel , jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
    • bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis, amtlich beglaubigte Personendaten und Unterschrift,
    • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
  • für juristische Personen:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
    • Auszug aus dem Handelsregister,
    • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr beträgt 13,00 Euro.

Rechtsgrundlage

§ 150 Gewerbeordnung