Geburten, Geburtsanmeldung

zuklappenAnsprechpartner/in
Herr J. Knipping
Telefon: 04204 88-14
Telefax: 04204 88-56
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Die Geburt eines Kindes muss dem zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche dem zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.