Durch welche zuständige Stelle eine Beglaubigung vorgenommen wird, hängt vom Verwendungszweck und von der entsprechenden gesetzlichen Grundlage ab.
Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder von Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden; nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden.
Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Die zu beglaubigten Kopien können Sie mitbringen oder im Meldeamt anfertigen lassen. Mitgebrachte Kopien sollten nur einseitig (die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt) und möglichst im Format DIN A4 angefertigt sein.
Bitte beachten Sie, dass amtliche Beglaubigungen im Meldeamt nicht möglich sind, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel:
- Bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunden ausgestellt hat),
- Bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundeszentralregister),
- Bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
- Bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare).
Auch Ausländische Urkunden werden in den Bürgerämtern grundsätzlich nicht amtlich beglaubigt. Hier wenden Sie sich bitte an die Behörden bzw. Botschaften des jeweiligen Staates.
Eine Beglaubigung ist bei ausländischen Urkunden ausnahmsweise nur möglich, wenn eine Übersetzung durch einen anerkannten Übersetzer gleichzeitig vorgelegt wird.
